Gemeinnützigkeit im Fokus!
Für die abgabenfreie Auszahlung z.B. einer PRAE reicht es nicht aus, dass ein Verein in seinen Statuten lediglich die „Gemeinnützigkeit“ festhält.
Laut Entscheidung müssen folgende Punkte ausdrücklich in den Statuten geregelt sein (BAO §34 ff, EStG 1988 §3 Abs 1 Z 16c):
- Kein Gewinnstreben des Vereins
- Keine Gewinnanteile oder Zuwendungen an Mitglieder (auch im Auflösungsfall)
- Verwendung der Mittel ausschließlich für begünstigte Vereinszwecke
- Keine Begünstigung durch unangemessene Verwaltungsausgaben oder Vergütungen
- Vermögensbindung im Auflösungsfall (freiwillig, behördlich oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes) ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke
Bei der Mitgliederversammlung des ÖTSV am 14. Mai wird daher auch eine enstprechende Änderung des ÖTSV-Statuts zum Beschluss vorgelegt.
Unsere Empfehlung an alle Mitglieder des ÖTSV:
Statuten dringend prüfen und ggf. anpassen. Unterstützung bieten Steuerberater sowie Dachverbände (ASKÖ, ASVÖ, Sportunion)
Bitte beachten, dass auch die Gemeinnützigkeit des ÖTSV nur dann sichergestellt bleibt, wenn auch alle seine Mitglieder gemeinnützig sind!
Das Präsidium des ÖTSV
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